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Fahrplanauskunft

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Hessenticket

Erlebe Hessen an einem Tag mit dem Hessenticket

  • Bis zu 5 Personen können gemeinsam reisen für 43,50 Euro.
  • Das Hessenticket gilt für beliebig viele Fahrten innerhalb Hessens an einem Tag.
  • Auf ausgewählten Strecken gilt es auch in benachbarten Bundesländern hinein.
  • Das Ticket ist montags bis freitags ab 9 Uhr und an Wochenenden und Feiertagen den ganzen Tag gültig.
  • Du kannst damit Busse, Nahverkehrszüge, Trams, RegioTrams, S- und U-Bahnen und AnrufSammelTaxen (AST) von NVV, RMV und VRN in Hessen in der 2. Klasse nutzen.
  • Vergiss nicht, die Namen aller Mitfahrenden vor Fahrtantritt einzutragen. Einmal gestartet, können keine Personen ausgetauscht werden.

Kaufmöglichkeiten

Fragen und Antworten zum Hessenticket

Das Ticket gilt in ganz Hessen, bei den 3 hessischen Verkehrsverbünde NVV, RMV und VRN.

Außerhalb Hessens gilt das Ticket auch auf folgenden Strecken und Linien:

  • über Hann. Münden nach Eichenberg
  • nach Warburg (Linien RE 11, 120, 140, W3 und W4)
  • über Gerstungen nach Herleshausen
  • mit der Buslinie 528 über Hallenberg-Braunshausen (Nordrhein-Westfalen)
  • mit der Linie 580 nach Warburg-Rimbeck
  • in Hann. Münden (Niedersachsen) einschließlich der Stadtteile Bonaforth und Hedemünden sowie in Staufenberg (Niedersachsen)
  • in Gerstungen (Thüringen) mit der Linie 260 sowie bis zum Bahnhof Diez Ost (Stadt Diez, Rheinland-Pfalz)
  • bis zum Bahnhof Niederlaasphe (Nordrhein-Westfalen)
  • mit der Linie 77 nach Geisa (Thüringen)
  • mit den Linien X76, 201 und 275 in den Ortsteil Münchenroth (Gemeinde Diethardt)
  • mit den Linien 203, 204 und 275 in die Gemeinde Reckenroth
  • mit der Linie 191 in die Gemeinde Sauerthal
  • mit der Linie LM-33 in die Gemeinde Kaltenholzhausen
  • zu den Orten Hohensachsen und Lützelsachsen (Stadt Weinheim)
  • zur Stadt Eberbach sowie zur Kernstadt Worms (VRN-Gebiet 43, Rheinland-Pfalz)
  • nach Mainz

Bitte beachte, dass das Hessenticket nicht in den Übergangstarifgebieten nach Bayern, VAB, Rhein-Nahe Nahverkehrsverbund (RNN), Verkehrsgemeinschaft Westfalen Süd (VGWS) und Rhein-Lahn-Kreis (RLK) gültig ist.


Mitnahme

Kinder unter 7 Jahren, die noch nicht zur Schule gehen, können kostenlos mit Bussen und Bahnen im NVV-Gebiet fahren, wenn sie von mindestens einer Person begleitet werden, die ein gültiges Ticket besitzt. 


Du kannst Kinderwagen und Gepäckstücke kostenlos mitnehmen.


Fahrräder können kostenlos mitgenommen werden.

Bitte beachte:

  • Stelle dein Fahrrad bitte in den dafür vorgesehenen Bereichen ab, ohne dabei die anderen Fahrgäste zu beeinträchtigen.
  • Es besteht zwar keine feste Garantie, dass du dein Fahrrad immer mitnehmen kannst, aber wir tun unser Bestes, um dies zu ermöglichen.
  • Das Personal der Verkehrsunternehmen kann in bestimmten Situationen die Mitnahme deines Fahrrads aus betrieblichen Gründen untersagen. Versteh bitte, dass die Entscheidungen des Personals hinsichtlich der Fahrzeugkapazität und des geeigneten Abstellorts für dein Fahrrad letztendlich der Sicherheit der Fahrgäste dient.
  • Wenn du mit einer Gruppe von Radfahrern unterwegs bist, melde dies bitte mindestens 10 Werktage vorher an beim NVV-ServiceTelefon unter 0800-939-0800. Bitte beachte, dass Gruppen mit Fahrrädern in Bussen nicht mitgenommen werden können.
  • Im AST-Verkehr (AnrufSammelTaxi) ist die Mitnahme von Fahrrädern nicht möglich.
  • Nutze auch unsere Möglichkeiten zur Fahrradabstellung.

Du darfst dein Haustier kostenlos mitnehmen, allerdings liegt die Entscheidung darüber beim Zug- oder Buspersonal. 

  • Bitte halte Hunde an der Leine und achte auf sie. Gefährliche Hunde müssen einen Maulkorb tragen. Hunderassen, die in §2 der HundeVo aufgeführt sind, dürfen nicht befördert werden.
  • Andere Haustiere können in geeigneten Behältern mitreisen.
  • In einem Auto, wie zum Beispiel im AnrufSammelTaxi (AST), dürfen Hunde nur in einer Transportbox mitgenommen werden, sofern sie nicht größer sind als eine Hauskatze.
  • Assistenzhunde und Führhunde dürfen immer mitgenommen werden, solange die Regeln des §145 Abs. 2 Satz 2 SGB IX befolgt werden.